§ 11 TierpflAusbV 2003 — Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, ist die Tierpfleger-Ausbildungsverordnung vom 14. Mai 1984 (BGBl. I S. 673), geändert durch die Verordnung vom 17. Juni 1999 (BGBl. I S. 1420), weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.