§ 31 TierGesIVDV — Bekanntmachung, Veröffentlichung

(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:

1.

die Erteilung einer Zulassung,

2.

die Rücknahme einer Zulassung,

3.

den Widerruf einer Zulassung,

4.

das Erlöschen einer Zulassung,

5.

die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,

6.

die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,

7.

die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,

8.

das Ruhen der Zulassung,

9.

die Verlängerung einer Zulassung.

(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:

1.

die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,

2.

den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.