§ 31 TierGesIVDV — Bekanntmachung, Veröffentlichung
(1) Die zuständige Zulassungsstelle hat im Bundesanzeiger bekanntzumachen:
1.
die Erteilung einer Zulassung,
2.
die Rücknahme einer Zulassung,
3.
den Widerruf einer Zulassung,
4.
das Erlöschen einer Zulassung,
5.
die Feststellung nach § 27 Absatz 1 bis 3,
6.
die Änderung der Bezeichnung eines In-vitro-Diagnostikums,
7.
die Rücknahme und den Widerruf der Freigabe einer Charge,
8.
das Ruhen der Zulassung,
9.
die Verlängerung einer Zulassung.
(2) Die zuständige Zulassungsstelle hat im automatisierten Verfahren zu veröffentlichen:
1.
die Zulassung und die Zusammenfassung der Merkmale des In-vitro-Diagnostikums,
2.
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Zulassung.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.