§ 7 Tier-LMÜV — Schlachttieruntersuchung bei der Abgabe kleiner Mengen Fleisch von Geflügel oder Hasentieren

Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Bestandes durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 3 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.