§ 3 THWMitwV — Probezeit
Der Dienst im Technischen Hilfswerk beginnt mit einer sechsmonatigen Probezeit. Das Technische Hilfswerk kann die Probezeit aus wichtigem Grund verlängern oder verkürzen. Die Dauer der Probezeit und die Möglichkeit ihrer Verlängerung oder Verkürzung ist den Betroffenen schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.