§ 4 Text/ProdVeredlAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,

6.

Betriebliche und technische Kommunikation,

7.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

8.

Kontrollieren von textilen Veredlungsprozessen und Prüfen von Kenndaten,

9.

Einsatz von Wasser und Energie,

10.

Steuerungs- und Regelungstechnik,

11.

Einrichten, Bedienen und Überwachen von Maschinen und Anlagen,

12.

Steuern des Materialflusses,

13.

Sicherstellen von Prozessabläufen,

14.

Produktionsökologie,

15.

Instandhaltung,

16.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.