§ 1 TelekomJubV — Geltungsbereich

Ergänzend zu den Vorschriften der Dienstjubiläumsverordnung vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2267) gelten für die Beamtinnen und Beamten, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt sind, die Vorschriften des § 2. Gleiches gilt auch für die Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Telekom AG, denen nach § 4 Abs. 4 des Postpersonalrechtsgesetzes Tätigkeiten bei Unternehmen zugewiesen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.