§ 1 SZAG — Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß den Artikeln 121, 126 und 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Verbindung mit der
1.
Verordnung (EG) Nr. 1467/97 in der Fassung vom 29. April 2024,
2.
Verordnung (EU) 2024/1263 in der Fassung vom 29. April 2024 und
3.
Verordnung (EU) Nr. 1173/2011 in der Fassung vom 16. November 2011.Bund und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen. Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen an die Bundesrepublik Deutschland.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.