§ 3 SVBezGrV 2018 — Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung

(1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2018

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 78 000 Euro und monatlich 6 500 Euro,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 96 000 Euro und monatlich 8 000 Euro.Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 – 31. 12. 2018“ um die Jahresbeträge ergänzt.

(2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2018

1.

in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 69 600 Euro und monatlich 5 800 Euro,

2.

in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 85 800 Euro und monatlich 7 150 Euro.Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum „1. 1. 2018 – 31. 12. 2018“ um die Jahresbeträge ergänzt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.