§ 43 SUG — Übergangsregelung

Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fortzuführen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.