§ 9 StIKoVetV — Geschäftsstelle

(1) Die Kommission hat eine in Angelegenheiten der Kommission fachlich unabhängige Geschäftsstelle beim Friedrich-Loeffler-Institut.

(2) Die Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der Kommission einschließlich der Vorbereitung der Sitzungen und der Vorbereitung, Weiterleitung und Bekanntmachung ihrer Beschlüsse und unterstützt die Kommission, die Arbeitskreise und die Berichterstatter bei der Wahrnehmung ihren Aufgaben.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.