§ 15 StiftBTG — Genehmigung

(1) Die Genehmigung einer Stiftung wird durch die Stiftungsbehörde erteilt.

(2) Die Genehmigung darf nicht unter Auflagen oder Bedingungen erteilt werden.

(3) Eine Ausfertigung der Stiftungsurkunde, der Satzung und Genehmigung sind bei der Stiftungsbehörde zu hinterlegen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.