§ 4 StBerGÄndG 3 — Anwendung der Vorschriften über das berufsgerichtliche Verfahren

Artikel 1 gilt auch für die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes schwebenden berufsgerichtlichen Verfahren, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.