§ 6 StÄndG 1969 — Rationalisierungsverband des Steinkohlenbergbaus

(1)

(2) Änderungen und Ergänzungen der Satzungen des Verbandes, die mit Rücksicht auf Absatz 1 vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.