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Startseite › Gesetze › 2. SprengV › § 8
2. SprengV
  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Allgemeine Anforderungen
  3. § 3 Ausnahmen
  4. § 4 Lager- und Verträglichkeitsgruppenzuordnung
  5. § 5 Bauartzulassung
  6. § 6 Freistellung vom Genehmigungsvorbehalt
  7. § 7 Ordnungswidrigkeiten
  8. § 8 (weggefallen)
  9. § 9 (Berlin-Klausel)
  10. § 10 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften)
  11. Anhang Zu § 2 der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)
  12. Anlage 1 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
  13. Anlage 2 zum Anhang Sicherheitsabstände nach Nummer 2.2.2 des Anhangs für Lager mit Explosivstoffen der Lagergruppen 1.1 bis 1.4
  14. Anlage 3 zum Anhang Schutzabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
  15. Anlage 4 zum Anhang Sicherheitsabstände nach Nummer 3.2.2 des Anhangs für Lager mit sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen der Lagergruppen I bis III
  16. Anlage 5 zum Anhang Verträglichkeitsgruppen nach Nummer 2.7 des Anhangs
  17. Anlage 6 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
  18. Anlage 7 zum Anhang Aufbewahrung kleiner Mengen im nicht gewerblichen Bereich nach Nummer 4 des Anhangs Maximal zulässige Nettoexplosivstoffmassen/Nettomassen in kg
Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz

§ 8 2. SprengV — (weggefallen)

-

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 7
Ordnungswidrigkeiten
Inhaltsverzeichnis
2. SprengV
Nächste Vorschrift →
§ 9
(Berlin-Klausel)

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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