§ 1 SozhiDAV — Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Kosten der Datenabgleiche, die nach § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.