Gesetze Prüfschemata Definitionen Klausuren
Anmelden
Startseite › Gesetze › SortSchG 1985 › § 42
SortSchG 1985
  1. Abschnitt 1 · Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
  2. § 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes
  3. § 2 Begriffsbestimmungen
  4. § 3 Unterscheidbarkeit
  5. § 4 Homogenität
  6. § 5 Beständigkeit
  7. § 6 Neuheit
  8. § 7 Sortenbezeichnung
  9. § 8 Recht auf Sortenschutz
  10. § 9 Nichtberechtigter Antragsteller
  11. § 10 Wirkung des Sortenschutzes
  12. § 10a Beschränkung der Wirkung des Sortenschutzes
  13. § 10b Erschöpfung des Sortenschutzes
  14. § 10c Ruhen des Sortenschutzes
  15. § 11 Rechtsnachfolge, Nutzungsrechte
  16. § 12 Zwangsnutzungsrecht
  17. § 12a Zwangsnutzungsrecht bei biotechnologischen Erfindungen
  18. § 13 Dauer des Sortenschutzes
  19. § 14 Verwendung der Sortenbezeichnung
  20. § 15 Persönlicher Anwendungsbereich
  21. Abschnitt 2 · Bundessortenamt
  22. § 16 Stellung und Aufgaben
  23. § 17 Mitglieder
  24. § 18 Prüfabteilungen und Widerspruchsausschüsse
  25. § 19 Zusammensetzung der Prüfabteilungen
  26. § 20 Zusammensetzung der Widerspruchsausschüsse
  27. Abschnitt 3 · Verfahren vor dem Bundessortenamt
  28. § 21 Förmliches Verwaltungsverfahren
  29. § 22 Sortenschutzantrag
  30. § 23 Zeitrang des Sortenschutzantrags
  31. § 24 Bekanntmachung des Sortenschutzantrags
  32. § 25 Einwendungen
  33. § 26 Prüfung
  34. § 27 Säumnis
  35. § 28 Sortenschutzrolle
  36. § 29 Einsichtnahme
  37. § 30 Änderung der Sortenbezeichnung
  38. § 31 Beendigung des Sortenschutzes
  39. § 32 Ermächtigung zum Erlaß von Verfahrensvorschriften
  40. § 33 Gebühren
  41. Abschnitt 4 · Verfahren vor Gericht
  42. § 34 Beschwerde
  43. § 35 Rechtsbeschwerde
  44. § 36 Anwendung des Patentgesetzes
  45. Abschnitt 5 · Rechtsverletzungen
  46. § 37 Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz und Vergütung
  47. § 37a Anspruch auf Vernichtung und Rückruf
  48. § 37b Anspruch auf Auskunft
  49. § 37c Vorlage- und Besichtigungsansprüche
  50. § 37d Sicherung von Schadensersatzansprüchen
  51. § 37e Urteilsbekanntmachung
  52. § 37f Verjährung
  53. § 37g Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
  54. § 38 Sortenschutzstreitsachen
  55. § 39 Strafvorschriften
  56. § 40 Bußgeldvorschriften
  57. § 40a Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
  58. § 40b Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
  59. Abschnitt 6 · Schlußvorschriften
  60. § 41 Übergangsvorschriften
  61. § 42
  62. Anlage
Sortenschutzgesetz

§ 42 SortSchG 1985

(Inkrafttreten)

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

← Vorherige Vorschrift
§ 41
Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
SortSchG 1985
Nächste Vorschrift →
Anlage

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Jetzt kostenlos testen

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Die Gesetze und dieser Werkzeugkasten (Notizen, Schemata & Definitionen) sind immer kostenlos zugänglich.

Du brauchst nur ein Konto — ganz ohne Bezahlung. Keine Zahlungsdaten nötig, wir brauchen nur deine E-Mail-Adresse.

Anmelden

Noch kein Konto? Kostenlos registrieren

Lern-App für Jurastudierende und Referendar:innen. Einmalig 99 €, lebenslanger Zugriff. Kein Abo, keine versteckten Kosten.

Produkt
  • Gesetze
  • Prüfschemata
  • Definitionen
  • Klausuren
  • Blog
  • Startseite
  • Kostenlos testen
  • Anmelden
Rechtliches
  • Impressum
  • Datenschutz
  • AGB
  • Cookie-Einstellungen
  • Kontakt
© 2026 B2 Group · juralernen.de — Alle Rechte vorbehalten. Mit Sorgfalt für Studierende gebaut.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.

Cookies & Datenschutz

Wir verwenden technisch notwendige Cookies, damit juralernen.de funktioniert. Mit deiner Einwilligung dürfen wir zusätzlich Statistik- und Marketing-Cookies einsetzen, um die App zu verbessern und dich im Netz wiederzuerkennen. Deine Wahl kannst du jederzeit ändern oder widerrufen. Mehr in der Datenschutzerklärung.

Datenschutz-Einstellungen

Du entscheidest, welche Daten wir verarbeiten dürfen. Notwendige Cookies kannst du nicht deaktivieren — ohne sie funktioniert die Seite nicht. Alles andere ist optional und du kannst deine Auswahl jederzeit über den Link Cookie-Einstellungen im Footer ändern.

Essenziell Immer aktiv

Sitzungs-Cookie, CSRF-Schutz, Sprachwahl, Theme-Auswahl (hell / dunkel / augenschonend) und das Speichern deiner Cookie-Auswahl. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG (unbedingt erforderlich) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Speicherdauer: bis zu 12 Monate.

Statistik

Pseudonymisierte Reichweitenmessung mit Google Analytics 4 — wir messen, welche Seiten funktionieren und wie die App genutzt wird, um sie zu verbessern. Dabei kann eine Übermittlung von Daten in die USA erfolgen. Rechtsgrundlage: § 25 Abs. 1 TTDSG, Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i. V. m. Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.

Marketing

Cookies und Pixel von Werbepartnern (z. B. Meta, Google Ads), um dir relevantere Werbung außerhalb dieser Seite zu zeigen und Conversions zu messen. Daten werden in die USA übertragen. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO i. V. m. Art. 49 Abs. 1 lit. a DSGVO. Speicherdauer: bis zu 24 Monate.