§ 3 SKAG Berlin
Die Vorschriften des Ersten und des Zweiten Buchs der Reichsversicherungsordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (Reichsgesetzbl. I S. 41) gelten im Land Berlin, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.