§ 13 SGB 4 — Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
(1) Reeder sind die Eigentümer von Seeschiffen. Seeleute sind alle abhängig beschäftigten Besatzungsmitglieder an Bord von Seeschiffen; Kanalsteurer auf dem Nord-Ostsee-Kanal stehen den Seeleuten gleich.
(2) Als deutsche Seeschiffe gelten alle zur Seefahrt bestimmten Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.