§ 1 SGB5EÜV — Übertragung der Verordnungsermächtigung
Die in § 370a Absatz 4 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltene Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung wird auf die Kassenärztliche Bundesvereinigung übertragen.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.