§ 3 SGB5§252PrüfV — Sonderprüfungen
Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann den Prüfungseinrichtungen Sonderprüfungen für einzelne Krankenkassen vorschlagen, sofern es einen begründeten Anlass dafür darlegt. Lehnen die Prüfungseinrichtungen den Vorschlag ab, ist die Ablehnung zu begründen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.