§ 12 SekG — Übergangsvorschrift

Auf Sekundierungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet wurden, ist das Sekundierungsgesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1974), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.