Eingangsformel SeeVerkSiV
Auf Grund des § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4, der §§ 3, 5 Abs. 1, des § 19 Abs. 8 und des § 29 des Verkehrssicherstellungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.