§ 55a SeeSchStrO — Verkehrszentralen
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:
1.
Verkehrsinformationen,
2.
Verkehrsunterstützungen,
3.
Verkehrsregelungen und
4.
Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.