§ 55a SeeSchStrO — Verkehrszentralen

Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der entsprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für folgende Maßnahmen zuständig:

1.

Verkehrsinformationen,

2.

Verkehrsunterstützungen,

3.

Verkehrsregelungen und

4.

Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.