§ 15 SVertO — Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner

Der Schuldner eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verteilungsverfahren hätte teilnehmen können, kann den Anspruch in dem Verfahren geltend machen, soweit er ihn erfüllt hat. Hatte der Gläubiger den Anspruch bereits im Verteilungsverfahren geltend gemacht, so tritt der Schuldner in die Stellung des Gläubigers ein.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.