§ 15 SVertO — Anmeldung von Ansprüchen durch Schuldner
Der Schuldner eines Anspruchs, mit dem der Gläubiger an dem Verteilungsverfahren hätte teilnehmen können, kann den Anspruch in dem Verfahren geltend machen, soweit er ihn erfüllt hat. Hatte der Gläubiger den Anspruch bereits im Verteilungsverfahren geltend gemacht, so tritt der Schuldner in die Stellung des Gläubigers ein.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.