§ 5 SeeBewachDV — Personalüberprüfungsprozess

Die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung der Wachpersonen ist im Abstand von höchstens zwölf Monaten gemäß den §§ 8 und 9 der Seeschiffbewachungsverordnung zu überprüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.