§ 1 See-DatenÜbermittDV — Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Übermittlung der in § 9e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 6 des Seeaufgabengesetzes bezeichneten Daten durch die datenerhebenden Stellen an nichtöffentliche Stellen.
(2) Datenerhebende Stellen nach dieser Verordnung sind die Behörden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes.
(3) Nichtöffentliche Stellen nach dieser Verordnung sind
1.
Hafenbetriebe,
2.
Schiffsmeldedienste,
3.
für die Hafenwirtschaft tätige Dienstleister, insbesondere Schlepperbetriebe, Terminal- und Kaibetreiber, Festmacherbetriebe, Speditionen, Transportbetriebe, Schiffsausrüster, Schiffsmakler, Reparaturbetriebe sowie weitere Servicebetriebe,
4.
Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die im öffentlichen Interesse liegen.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.