§ 3 SchuldSaarUmstV

In Franken bleiben bestehen

1.

Forderungen und Verbindlichkeiten, die unter Artikel 55 Abs. 5 des Saarvertrages fallen;

2.

Forderungen und Verbindlichkeiten, die ohne Rücksicht darauf, daß die französische Währung im Saarland gegolten hat, in Franken begründet worden sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.