§ 45 SchuldRAnpG — Bauliche Maßnahmen des Nutzers
(1) Bauwerke im Sinne dieses Abschnitts sind nur Gebäude und die in § 12 Abs. 3 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten baulichen Anlagen.
(2) Der Errichtung eines Bauwerks stehen die in § 12 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes bezeichneten baulichen Maßnahmen gleich.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.