§ 14 SchSV — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Eigentümer

a)

entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b oder d nicht dafür sorgt, dass eine Unterrichtung vorgenommen, die dort genannte Instandsetzung veranlasst oder die Wiederherstellung eines dort genannten Zustands nachgewiesen wird,

b)

entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die dort vorgeschriebenen Unterlagen auf der Brücke vorhanden sind,

c)

entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Seetagebücher mitgeführt und aufbewahrt werden,

d)

entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht dafür sorgt, dass ein Schiffssicherheitszeugnis oder eine Bescheinigung mitgeführt wird, oder

e)

entgegen § 13 Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass sich eine Einrichtung oder ein Ausrüstungsgegenstand in einem dort genannten Zustand befindet,

1a.

als Verantwortlicher im Sinne von § 2 Absatz 2

a)

entgegen § 9 Abs. 4 Satz 1 nicht sichergestellt, dass ein Schiff vorgeführt wird, oder

b)

entgegen § 9 Absatz 4 Satz 2 einen Mangel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig beseitigt,

2.

als Schiffsführer

a)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß der Mindestfreibord des Schiffes nicht unterschritten wird,

b)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß die erforderliche Mindeststabilität nicht unterschritten wird,

c)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 3 nicht dafür sorgt, daß Decksladungen in der dort genannten Weise gestaut sind,

d)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 4 nicht dafür sorgt, daß die Anforderungen an die Sicht eingehalten werden,

e)

entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 4a nicht dafür sorgt, dass das automatische Schiffsidentifizierungssystem zu jeder Zeit in Betrieb gehalten wird,

f)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 5 nicht dafür sorgt, daß auf Decksladungen Laufplanken und Schutzgeländer oder Strecktaue angebracht sind,

g)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 6 nicht dafür sorgt, daß auf Schiffen, denen ein Holzfreibord erteilt worden ist, die vorgeschriebenen Schutzgeländer oder Strecktaue ordnungsgemäß angebracht sind,

h)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 7 nicht dafür sorgt, daß Ladeluken wetterdicht geschlossen werden und verschlossen bleiben,

i)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 8 nicht dafür sorgt, daß Getreide als Schüttgutladung nur befördert wird, wenn die vorgeschriebene Genehmigung vorliegt,

j)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 9 nicht dafür sorgt, daß ausreichende Vorkehrungen für den Wachdienst getroffen werden,

k)

entgegen § 13 Absatz 2 Nummer 10 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Anzahl von Personen nicht überschritten wird,

l)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 11 nicht dafür sorgt, dass Seetagebücher mitgeführt oder die Vorkommnisse an Bord, die für die Sicherheit in der Seefahrt von Bedeutung sind, eingetragen werden,

m)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 12 nicht dafür sorgt, dass das Schiffssicherheitszeugnis, die nach Anlage 4 ausgestellte besondere Bescheinigung für Ro-Ro-Fahrgastschiffe oder die Bescheinigung nach § 9 Absatz 5 mitgeführt und vorgelegt wird oder

n)

entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 13 nicht dafür sorgt, dass zu Beginn der Reise im Schiffstagebuch jede Änderung des Nutzungszwecks des Fahrzeugs eingetragen wird.

3.

als nautischer Wachoffizier

a)

entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß das Ruder besetzt ist,

b)

entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 2 nicht dafür sorgt, daß der Ausguck besetzt ist,

c)

entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 3 die Ausführung der Ruder- oder Maschinenkommandos oder des Ankermanövers nicht überwacht oder

d)

entgegen § 13 Abs. 3 Nr. 4 den Kurs, die Position oder die Geschwindigkeit nicht überprüft oder eine Navigationshilfe nicht verwendet,

4.

entgegen § 13 Abs. 4 als Leiter der Maschinenanlage nicht dafür sorgt, daß ein sicherer technischer Wachdienst besteht,

5.

entgegen § 13 Abs. 4a Satz 1 bei einer Seefunkstelle ohne ausreichenden gültigen Befähigungsnachweis mobilen Seefunkdienst oder mobilen Seefunkdienst über Satellit betreibt oder

6.

einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 10 Abs. 1 zuwiderhandelt.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e, h und i sowie Nummer 6 gelten auch für Schiffe im Sinne des § 13 Abs. 5.

(3) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird übertragen

1.

in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe e und Nummer 3 auf die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt,

2.

in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 sowie in den Fällen des § 15 Abs. 1 Nr. 4 des Seeaufgabengesetzes auf diejenige Behörde, die die vollziehbare Auflage oder Anordnung getroffen hat,

3.

in den übrigen Fällen des Absatzes 1 auf die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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