§ 6 SchSiAusbV 2008 — Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage Abschnitt A Nr. 1, 3 und 5 sowie die damit im Zusammenhang zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Abschnitt B sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.

Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,

2.

Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste.

(4) Für den Prüfungsbereich Situationsgerechtes Verhalten und Handeln bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Gefährdungs- und Konfliktpotenziale feststellen und bewerten sowie sein Verhalten und Handeln entsprechend anpassen,

b)

Möglichkeiten der Teamarbeit und Kommunikation nutzen,

c)

Tätermotive und -verhalten beurteilen,

d)

Maßnahmen zum Eigenschutz ergreifen und Methoden der Deeskalation anwenden sowie

e)

bei Unfällen und Zwischenfällen erforderliche Hilfsmaßnahmen einleitenkann;

2.

der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Anwendung von Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste bestehen folgende Vorgaben:

1.

Der Prüfling soll nachweisen, dass er

a)

Gefährdungssituationen und Rechtsverstöße erkennen und rechtlich bewerten sowie

b)

Handlungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der Rechte von Personen und Institutionen darstellenkann;

2.

der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.

die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.