§ 24 SchBerG

(1) Gegen den Festsetzungsbescheid steht den Beteiligten innerhalb zweier Wochen nach Zustellung das Rechtsmittel der Beschwerde zu.

(2) Über die Beschwerde entscheidet die Aufsichtsbehörde.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde ist den am Festsetzungsverfahren Beteiligten zuzustellen.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.