§ 14 SBGWV — Vereinfachtes Wahlverfahren

(1) Ein vereinfachtes Wahlverfahren ist durchzuführen

1.

bei einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes,

2.

im Fall des § 14 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes,

3.

in Wahlbereichen, in denen die Amtszeit voraussichtlich weniger als zwölf Monate betragen wird.

(2) Das vereinfachte Wahlverfahren richtet sich nach den §§ 1 und 2, § 3 Absatz 2 bis 4, § 5 Absatz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4, § 13 Absatz 3 Nummer 2 und 3 und Absatz 4, den §§ 14 bis 17 und § 19 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5, 6, 12 bis 14.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.