Eingangsformel SachvPrüfV

Auf Grund des § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2, 4 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen nach Anhörung des Versicherungsbeirats im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.