§ 3 SachBezV BG

§ 1 Abs. 5 Satz 3 und 4 der Sachbezugsverordnung 1991 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Wohnung 45,00 DM und für Beleuchtung 2,70 DM anzusetzen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.