§ 15 SÜFV — Auswärtiges Amt

Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Amtes die Teile von Unternehmen, die mit dem Aufbau oder Betrieb der Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik gemäß § 9 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst beauftragt sind und deren Ausfall die Tätigkeit oberster Bundesbehörden erheblich beeinträchtigen würde.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.