§ 3 RWBestV 2007 — Ausgleichsbedarf und Ausgleichsbedarf (Ost) zum 30. Juni 2008

(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2008 0,9825.

(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2008 0,9870.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.