§ 12a RStruktFG — Zielausstattung des Restrukturierungsfonds

Zielausstattung ist die Summe der Jahresbeiträge, die von Wertpapierinstituten unter Einzelaufsicht und Unionszweigstellen nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sowie nach § 12b und der Rechtsverordnung nach § 12g bis zum 31. Dezember 2024 zu erbringen sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.