§ 1 RindTbV
Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
1.
Tuberkulose der Rinder, wenn diese durch
a)
bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti,
b)
molekularbiologische Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik,
c)
allergologische Untersuchungen mittels intrakutaner Tuberkulinprobe als Monotest oder Simultantest (Tuberkulinprobe) oder
d)
Interferon-Gamma-Freisetzungstest,im Falle der Buchstaben c und d jeweils in Verbindung mit dem bakteriologischen Nachweis von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti oder in Verbindung mit einer molekularbiologischen Untersuchung mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik mit positivem Ergebnis festgestellt ist;
2.
Verdacht auf Tuberkulose der Rinder, wenn das Ergebnis
a)
einer der Untersuchungen nach Nummer 1,
b)
einer klinischen Untersuchung oder
c)
einer pathologisch-anatomischen Untersuchungden Ausbruch der Tuberkulose befürchten lässt.Weist die molekularbiologische Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ein zweifelhaftes Ergebnis auf, bedarf es zur Feststellung der Tuberkulose der Rinder ebenfalls eines zusätzlichen bakteriologischen Nachweises von Mycobacterium bovis, Mycobacterium caprae, Mycobacterium tuberculosis, Mycobacterium africanum oder Mycobacterium microti.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.