§ 2 RheinLotsO
1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:
a)
für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,
b)
für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen. 2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.