§ 2 RheinLotsO

1. Das Lotsenpatent wird durch die zuständigen Behörden für die folgenden Rheinstrecken erteilt:

a)

für die Strecke zwischen Basel und Straßburg/Kehl,

b)

für die Strecke zwischen Straßburg/Kehl und Mannheim/Ludwigshafen. 2. Das Lotsenpatent kann für beide Strecken erworben werden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.