§ 1 RentÜAV — Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für solche Vorsorgeeinrichtungen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Rentenübersichtsgesetzes verpflichtet sind, sich an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht anzubinden und gegen die mehr als 1 000 Altersvorsorgeansprüche bestehen, die sich noch nicht in der Auszahlungsphase befinden.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.