§ 56 RennwLottG — Informationspflichten Dritter
Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Besteuerungsverfahrens sind alle an der Begründung oder Durchführung der Vereinbarung zwischen Veranstalter und Wettenden oder Spieler beteiligten Dritten verpflichtet, den jeweiligen Steuerschuldner über die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen, insbesondere über den geleisteten Wetteinsatz oder das geleistete Teilnahmeentgelt, unverzüglich zu informieren.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.