§ 3 RückHG — Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.