§ 3 RückHG — Beauftragung der Bundesagentur für Arbeit

Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales durch die Bundesagentur für Arbeit gewährt.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.