§ 2 PVAufhAnO
(1) Die bestehenden Verträge zu freiwilligen Personenversicherungen der Bürger werden auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife mit den in Absatz 2 getroffenen Festlegungen weitergeführt.
(2) Sofern Personenversicherungen Unfallversicherungsschutz gewähren, sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder durch innere Unruhen verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unfälle durch innere Unruhe sind jedoch dann versichert, wenn der Versicherte nicht auf seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.