§ 7 PSA-DG — Sprache der Anleitungen, der Informationen und der EU-Konformitätserklärungen

(1) Bei PSA sind folgende Unterlagen in deutscher Sprache abzufassen:

1.

die Anleitung und die Informationen nach Artikel 8 Absatz 7 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/425,

2.

die Anleitung und die Informationen nach Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/425 sowie

3.

die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 15 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/425.

(2) Die Händler müssen nach Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/425 überprüfen, ob die Anleitung und die Informationen, die der PSA beigefügt sind, in deutscher Sprache abgefasst sind.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.