§ 1 PrZBrGleichstV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:
Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird
Abschlußprüfung als Bürokaufmann
Bürokaufmann
Abschlußprüfung als Bürogehilfin
Bürogehilfin
Abschlußprüfung als Teilezurichter
Teilezurichter
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.