§ 1 PrZBrGleichstV — Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Die bis zum 31. Dezember 1991 von den Berufsfachschulen für Bürokaufleute, Bürogehilfinnen und Teilezurichter in Bremen erteilten Prüfungszeugnisse über erfolgreich abgelegte Abschlußprüfungen werden mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung in Ausbildungsberufen nach Maßgabe der nachstehenden Aufstellung gleichgestellt:

Bezeichnung des Prüfungszeugnisses der Berufsfachschule
Ausbildungsberuf, für den gleichgestellt wird

Abschlußprüfung als Bürokaufmann
Bürokaufmann

Abschlußprüfung als Bürogehilfin
Bürogehilfin

Abschlußprüfung als Teilezurichter
Teilezurichter

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.