Anlage 2 ProdTechAusbV — (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionstechnologen/zur Produktionstechnologin – Zeitliche Gliederung –

(Fundstelle: BGBl. I 2008, 1044 - 1051 (2009, 3850))

Abschnitt 1Der Ausbildungsbetrieb

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Berufsbildung, Arbeits-

und Tarifrecht

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)

a)

Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären

b)

gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen

c)

Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen

d)

wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen

e)

wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen

während

der gesamten

Ausbildungszeit zu vermitteln

2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)

a)

Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern

b)

Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären

c)

Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen

d)

Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben

3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)

a)

Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen

b)

berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden

c)

Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten

d)

Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen

4Umweltschutz

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere

a)

mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären

b)

für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden

c)

Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen

d)

Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenAbschnitt 2Erstes bis drittes Ausbildungshalbjahr

(Zeitrahmen 1: Betreiben von Produktionsanlagen)

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Planen und Vorbereiten

von Produktionsaufträgen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)

a)

Informationen über technische und technologische Bedingungen sowie über Vorgaben der Produktionsplanung, insbesondere Stückzahlvorgaben, beschaffen

b)

auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen, Aktualität von Prozessvorschriften kontrollieren

c)

die Bereitstellung benötigter Werkzeuge, Prüfeinrichtungen, Vorrichtungen und Arbeitsstoffe sichern

d)

Werkzeuge, Prüfeinrichtungen und Vorrichtungen auf Einsatzfähigkeit prüfen

e)

Produktionsanlagen entsprechend den Prozessvorschriften einstellen, Prozessparameter abrufen, eingeben und sichern, Produktionsfähigkeit herstellen

2Durchführen von Produktionsaufträgen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)

a)

Werkstoffe und Bauteile abrufen, bereitstellen und hinsichtlich Qualität beurteilen

b)

Produktionsanlagen beschicken und bedienen, Stückzahlvorgaben sicherstellen

c)

Qualität der Produkte überwachen

d)

Produkte gegen Beschädigungen schützen, transportieren und lagern

e)

überzählige und fehlerhafte Produkte sowie Reststoffe entsprechend den betrieblichen Vorgaben leiten

f)

Störungen im Prozess erkennen, Maßnahmen zur Fehlervermeidung einleiten, Anlagenverfügbarkeit sicherstellen

6 bis 8

3Abschließen von Produktionsaufträgen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)

a)

Produkte übergeben, Abnahmeprotokolle und Prüfprotokolle erstellen

b)

Leistungen und Aufwendungen dokumentieren

c)

IT-Systeme zur Auftragsverfolgung nutzen

4Betriebliche Kommunikation

und Teamarbeit

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)

a)

Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache recherchieren, Datenbankabfragen durchführen, Informationen auswerten

b)

IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzen

5Erstellen und Anwenden

von technischen Unterlagen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwenden

6Qualitäts-, Umwelt- und

Sicherheitsmanagement

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)

a)

betriebliches Qualitätsmanagementsystem anwenden

b)

betriebliches Umweltmanagementsystem anwenden

(Zeitrahmen 2: Einrichten und Warten von Produktionsanlagen)

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Umrüsten und Wiederinbetriebnehmen von

Produktionsanlagen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)

a)

Anlagenteile sowie Bearbeitungsprogramme an geänderte Prozessabläufe und unterschiedliche Produkte anpassen

b)

Funktionsprüfungen durchführen

c)

Änderungen und Prüfungen der Produktionsanlagen dokumentieren

2Beurteilen der Sicherheit von Produktionsanlagen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)

a)

Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit prüfen

b)

Arbeitsmittel einschließlich elektrischer Betriebsmittel und Anlagen prüfen

c)

wiederkehrende Prüfungen nach Vorschriften und technischen Bestimmungen sowie betriebsspezifischen Vorgaben durchführen, Prüfprotokolle anfertigen

3Prüfen und Inspizieren

von Produktionsanlagen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)

a)

Produktionsanlagen nach Vorgaben inspizieren

b)

Bauteile und Signale an Schnittstellen prüfen, Test- und Diagnosesoftware einsetzen

c)

Störungen feststellen und beschreiben, Fehlersuche durchführen

d)

vorbeugende Wartung unter Berücksichtigung spezifischer Produktionsbedingungen durchführen

4Betriebliche Kommunikation

und Teamarbeit

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)

a)

Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen

b)

Aufgaben im Team planen und abstimmen, Entscheidungen im Team erarbeiten, Konflikte im Team lösen, kulturelle Identitäten berücksichtigen

c)

Teambesprechungen organisieren und moderieren, Daten und Sachverhalte sowie Lösungsvarianten visualisieren und präsentieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe anwenden4 bis 6

5Erstellen und Anwenden

von technischen Unterlagen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)

a)

Dokumente sowie technische Regelwerke und berufsbezogene Vorschriften, auch in Englisch, auswerten und anwenden

b)

technische Zeichnungen und Schaltungsunterlagen auswerten und anwenden

c)

technische Skizzen und Zeichnungen erstellen

6Planen der Arbeit

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)

a)

Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen

b)

Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung des betrieblichen Gesamtzusammenhangs planen, Arbeitsschritte festlegen und erforderliche Abwicklungszeiten einschätzen

c)

erforderliche Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge sowie Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellen

d)

Ist-Zustand ermitteln und analysieren, Ursachen- Wirkungszusammenhänge ermitteln

e)

Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimieren

f)

Lösung implementieren und organisatorisch absichern

7Qualitäts-, Umwelt- und

Sicherheitsmanagement

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)

Arbeitssicherheitsvorschriften und ergonomische Vorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsprozessen beachten

8IT-Systeme und Vernetzung

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.2)

a)

Standard-, Hilfs- und Testprogramme installieren, konfigurieren und nutzen

b)

Daten und Dokumente pflegen, schützen, sichern und archivieren, Vorschriften zum Datenschutz anwenden

c)

bei der Einbindung von Produktionsanlagen in IT-Netzwerke mitwirken

(Zeitrahmen 3: Konfigurieren von Produktionsanlagen)

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Ermitteln, Testen und

Einstellen von Prozessparametern

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)

a)

Produkte im Hinblick auf Produktionsprozesse analysieren

b)

Produktionsverfahren, Prozessschritte, Produktionsanlagen, Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter auswählen

c)

Testreihen fahren, Prozessparameter anpassen, Ergebnisse dokumentieren sowie zur Erstellung und Optimierung von Prozessvorschriften nutzen

d)

Prüfverfahren und -mittel auswählen, Messungen und Prüfungen planen, Anweisungen zur Probennahme sowie Prüfpläne erstellen

2Strukturieren und

Programmieren von

technischen Abläufen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)

a)

technische Abläufe analysieren, strukturieren und darstellen

b)

Steuerungsprogramme erstellen sowie eingeben, testen, ändern und optimieren

c)

Muster und Prototypen testen5 bis 7

3Betriebliche Kommunikation

und Teamarbeit

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)

a)

Informationen bewerten, Sachverhalte darstellen, Grafiken erstellen

b)

schriftliche Kommunikation in Deutsch und Englisch durchführen

c)

Dokumentationen in deutscher und englischer Sprache zusammenstellen und ergänzen

4Erstellen und Anwenden

von technischen Unterlagen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)

a)

Datensätze handhaben und anpassen

b)

Daten IT-gestützt auswerten und visualisieren

5Produkt- und Prozessdatenmanagement

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.3)

a)

datenbankgestützte Produktdaten zur Prozessoptimierung nutzen

b)

Konfigurationsmanagement und Änderungsmanagement nutzen und pflegen, Kundenapplikationen berücksichtigen

c)

Produkt- und Prozessdaten nutzen und pflegen

d)

technische Dokumentationen abrufen und einstellenViertes bis sechstes Ausbildungshalbjahr

(Zeitrahmen 4: Anfahren von Produktionsanlagen)

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Aufstellen von Produktionsanlagen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)

a)

Aufstellung von Produktionsanlagen unterstützen, vorgegebene Aufstellungsbedingungen sicherstellen

b)

technische Prüfungen veranlassen

2Einrichten der Eingangs- und Ausgangslogistik

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)

a)

Transport- und Lagersysteme einrichten

b)

Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten

c)

Materialfluss organisieren, Materialien, Bauteile und erstellte Produkte nach logistischen und Qualitätskriterien lagern

d)

Arbeitsstoffe für den Produktionsprozess kennzeichnen, nach logistischen, Haltbarkeits-, Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltkriterien den Vorschriften entsprechend lagern, bereitstellen und auf Einsatzfähigkeit prüfen

3Erproben von Produktionsabläufen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)

a)

Produktionsverfahren und Prozessschritte, logistische Abläufe sowie Werkzeuge, Spannmittel, Vorrichtungen, Arbeitsstoffe und Fertigungsparameter erproben

b)

Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollieren, prozessbegleitende Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen

c)

Prozessabläufe durch Nutzung von Eingriffsmöglichkeiten in die Prozesskette sichern

d)

Probebetrieb unter Nenn- und Grenzbedingungen sowie Dauertests durchführen

e)

Prozessvorschriften an die Ergebnisse der Erprobung anpassen

4Übergeben oder Übernehmen von Produktionsanlagen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)

a)

in Pflichtenheften vereinbarte Referenzprozesse fahren

b)

Fehler und Mängel dokumentieren und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen

c)

Arbeits- und Wartungsanweisungen erstellen

d)

Übernahmen dokumentieren

5Kundenorientierte

Kommunikation

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)

a)

Kommunikation mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern sicherstellen

b)

Übergabeprozesse abstimmen

c)

Reklamationen annehmen5 bis 7

6Projektmanagement

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.5)

a)

Produktionsaufgaben analysieren

b)

Abläufe strukturieren und Arbeitspläne erstellen

c)

Arbeitspakete unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben definieren

d)

Netzpläne lesen und erstellen, Meilensteine festlegen, Prioritäten setzen

e)

IT-Systeme zum Projektmanagement anwenden

7Produktionstechnologien und -prozesse

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)

a)

Fertigungsverfahren hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Teilebeschaffenheit, insbesondere Werkstoffeigenschaften, Maß-, Form- und Oberflächengenauigkeit, sowie hinsichtlich der Flexibilität, Mengenausbringung, Kosten und Ressourcenschonung beurteilen

b)

Werkstoffverhalten beurteilen, insbesondere bezüglich der Produktionsverfahren und der geforderten Qualität

c)

Produktionsmaschinen beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau, Antrieb, Kinematik und Steuerung sowie hinsichtlich Flexibilität, Mengenausbringung und Kosten

d)

Roboter oder andere Handhabungssysteme beurteilen, insbesondere hinsichtlich Einsatzmöglichkeiten, Aufbau, Kinematik und Steuerung

e)

Werkzeuge beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoff, Geometrie, Komposition, Standzeiten, Kühlung und Schmierung sowie Kosten

f)

Spannmittel beurteilen, insbesondere hinsichtlich Werkstoffeigenschaften und Form der Werkstücke, Belastung durch die Bearbeitung sowie Flexibilität des Einsatzes

g)

Montageverfahren beurteilen, insbesondere hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität

h)

Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit beurteilen, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion

(Zeitrahmen 5: Gestalten und Sichern von Produktionsprozessen)

Lfd. Nr.Teil des

AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

die unter Einbeziehung selbstständigen Planens,

Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitrahmen

in Monaten

1234

1Analysieren von Produktionsprozessen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)

a)

Prüfergebnisse analysieren und mit Werkzeugen der statistischen Qualitätskontrolle auswerten

b)

Produktrückläufe analysieren

c)

Produktionsprozesse anhand von Kennziffern vergleichen und beurteilen

d)

Bestände, Liege- und Transportzeiten, Rüstzeiten sowie ungerichtete Abläufe in Produktionslinien erfassen und analysieren

e)

interne und externe Leistungserbringung unter terminlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vergleichen

f)

Zuverlässigkeit und Verfügbarkeit von Produktionsanlagen feststellen, Ausfälle und Störungen von Produktionseinrichtungen analysieren

g)

Ergebnisse von Analysen dokumentieren, Ergebnisse unter Berücksichtigung vor- und nachgelagerter Prozesse und Bereiche bewerten

2Simulieren von Produktionsprozessen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)

a)

Produktionsprozesse hinsichtlich der Ablauffolge, Vollständigkeit und Qualität überprüfen

b)

technische Abläufe modellhaft nachbilden oder rechnergestützt simulieren sowie Abläufe erproben, optimieren und dokumentieren

c)

Verhalten von Werkstoffen unter Prozessbeanspruchungen überprüfen und erproben

3Optimieren von Produktionsprozessen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)

a)

anhand von Qualitätskennzahlen und Prüfergebnissen auf Prozessfehler und auf zu verändernde Prozessabläufe und Prozessparameter schließen

b)

Versuche zur Optimierung vorbereiten, durchführen, dokumentieren und auswerten

c)

Vorschläge zur Verbesserung der IT-Unterstützung bereichsübergreifender Prozesse erarbeiten

d)

Verbesserungsmaßnahmen mit Produkt- und Prozessentwicklern, mit Produktionsmittelzulieferern und dem Produktionsteam besprechen und umsetzen

e)

Bedienpersonal über Prozessänderungen unterrichten und einweisen

f)

bei der Erstellung von Bedienungs- und Wartungsanleitungen für Produktionsanlagen mitwirken11 bis 13

4Organisieren von Logistikprozessen

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.4)

a)

technische Funktionen der Logistikkette für erforderliche Werkstoffe, Arbeitsstoffe, Werkzeuge und Spannmittel sicherstellen

b)

Daten der Bewegungs- und Lagerungsvorgänge erfassen, verarbeiten und ausgeben

c)

Logistik der Entsorgung der Reststoffe und für das Recycling sicherstellen

5Qualitäts-, Umwelt- und

Sicherheitsmanagement

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3.1)bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitssicherheit erarbeiten

6Produktionstechnologien und -prozesse

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)

a)

Montageverfahren hinsichtlich Anzahl der zu fügenden Teile, Mengen, Kosten, Flexibilität und Qualität beurteilen

b)

Werkstoffe hinsichtlich ihrer Handhabbarkeit, insbesondere Lagerfähigkeit, Oberflächenschutz und Korrosion, beurteilen

7Arbeitsorganisation und Produktionssysteme

(§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 5)

a)

Produktionsorganisationstypen, insbesondere Werkstatt- und Fließfertigung, Lager- und Auftragsproduktion, identifizieren

b)

Produktionstypen, insbesondere Einzel-, Serien- und Massenproduktion, identifizieren

c)

zentrale und dezentrale sowie vorbeugende und ereignisgesteuerte Instandhaltung in Produktionsanlagen unterscheiden

d)

Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizierungsdefizite nutzen sowie unterschiedliche Lerntechniken anwenden

e)

Arbeitsorganisationsformen, insbesondere Einzelarbeit und Gruppenarbeit, prozessorientierte und funktionsorientierte Organisationen, Projektorganisation, unterscheiden und zuordnen

f)

Methoden und Verfahren der Programmplanung, Produktionsplanung, Materialsteuerung und Fertigungssteuerung anwenden

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.