Nr 30 PreisLS — Steuern

Für die Zwecke der Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten sind zu unterscheiden

a)

Steuern, die Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (kalkulierbare Steuern), insbesondere

die Gewerbesteuer, die Vermögensteuer, die Grundsteuer und die Kraftfahrzeugsteuer.

Als Sonderkosten sind in den Kalkulationen auszuweisen

aa)

die auf den Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers lastende Umsatzsteuer ohne Abzug der nach dem Umsatzsteuergesetz abziehbaren Steuern und Beträge. Die an die Lieferungen und sonstigen Leistungen des Auftragnehmers gebundenen Umsatzsteuerminderungen sind zu berücksichtigen;

bb)

besondere auf dem Erzeugnis lastende Verbrauchsteuern.

b)

Steuern, die nicht Kosten im Sinne dieser Leitsätze sind (nicht kalkulierbare Steuern), insbesondere die Einkommen-, Körperschaft- und Kirchensteuer, die Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.