Eingangsformel PostG-ÜbertrV
Auf Grund des § 34 Absatz 8 Satz 2 des Postgesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.