§ 19 PhysTh-APrV — Mündlicher und praktischer Teil der Prüfung

(1) Für den mündlichen Teil der Prüfung gilt § 16 entsprechend.

(2) Für den praktischen Teil der Prüfung gilt § 17 entsprechend.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

Mit juralernen.de übst du den Umgang mit dieser Norm in Klausurfällen, Karteikarten und Prüfungsschemata.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.