§ 4 PhysLabAusbV — Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.

Berufsbildung,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.

Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene,

5.

Umweltschutz,

6.

Einsetzen von Energieträgern und rationelle Energienutzung,

7.

Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Arbeitsgeräten:

a)

stationäre Einrichtungen,

b)

Laborgeräte,

8.

Bearbeiten von Werkstoffen und Herstellen von Schlauch- und Rohrverbindungen,

9.

Umgehen mit Arbeitsstoffen,

10.

Vereinigen, Trennen und Reinigen von Arbeitsstoffen:

a)

physikalische Methoden,

b)

chemische Methoden,

11.

Messen physikalischer Größen, Bestimmen von Stoffkonstanten und elektrotechnische Arbeiten:

a)

physikalische Größen,

b)

Stoffkonstanten,

c)

elektrotechnische Arbeiten,

12.

Anwenden mikrobiologischer Arbeitstechniken,

13.

Dokumentieren von Arbeitsabläufen und -ergebnissen,

14.

mechanische Arbeiten:

a)

Mechanik von Festkörpern, Flüssigkeiten und Gasen,

b)

schwingende Systeme einschließlich Akustik,

15.

wärmetechnische Arbeiten,

16.

optische Arbeiten,

17.

elektrotechnische und elektronische Arbeiten,

18.

Röntgen- und Kernstrahlungsmeßtechnik,

19.

Werkstoffe und Werkstoffprüfung,

20.

instrumentelle Analytik,

21.

verfahrenstechnische Arbeiten,

22.

Leittechnik:

a)

Sensortechnik,

b)

Steuerungstechnik,

c)

Regelungstechnik,

23.

informationstechnische Arbeiten,

24.

Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

Amtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de →

Diese Vorschrift im Examen sicher anwenden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.